![]() Außergerichtliches (vorgerichtliches) Inkasso Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) Außergerichtliches (vorgerichtliches) Inkasso ist der Forderungseinzug durch Inkassounternehmen vor der Titulierung. Durch Ratenzahlungsangebote und weitere Maßnahmen, die auf die finanzielle Schuldnersituation abgestimmt werden, wird bereits hier eine hohe Erfolgsquote erreicht. Der Gläubiger hat einen Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil etc.) gegen den Schuldner erwirkt und die jeweils sinnvollen Vollstreckungsmaßnahmen ohne Erfolg ausgeschöpft. Drittschuldner ist derjenige, gegen den der Schuldner eine Forderung hat (Arbeitgeber, Bank, Finanzamt, Bausparkasse, Versicherungsgesellschaft). Diese Forderung kann der Gläubiger durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss pfänden. Der Drittschuldner muss nach § 840 ZPO erklären, inwieweit er die Forderung anerkennt, ob Zahlungen zu erwarten sind, ob die Forderung bereits vorrangig gepfändet ist und ob andere Gläubiger Ansprüche gegen die Forderung geltend machen. Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) Der Gläubiger kann vom Schuldner die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Umfang seines Vermögens verlangen (§ 807 ZPO) mit dem Ziel, Informationen über Vollstreckungsmöglichkeiten zu erhalten. Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Gerichtsvollzieher abzugeben. Es wird ein Vermögensverzeichnis aufgestellt, dessen Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern ist. Das Vermögensverzeichnis wird beim zuständigen Amtsgericht (Schuldnerverzeichnis) hinterlegt. Dort kann jeder Gläubiger, der eine titulierte Forderung hat, eine Abschrift anfordern. Bei ausgeklagten Forderungen werden zwischen dem Auftraggeber und dem Inkassounternehmen Erfolgsprovisionen für den Fall der Realisierung der Forderung vereinbart. Die Höhe der Erfolgsprovision richtet sich nach dem Forderungsbetrag und beläuft sich auf 25% bis 50% + MwSt. Factoring ist der ständige Kauf von Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen durch Factoringgesellschaften. Das Factoring dient der Schaffung von Liquidität durch kurzfristige Umsatzfinanzierung. Dem Forderungskäufer (Factor) müssen alle Ausgangsrechnungen übergeben werden. Das Risiko der Forderungsbeitreibung liegt beim Factor. Der jährliche Umsatz sollte mindestens EUR 250.000.- betragen. Die Factoringgebühren liegen zwischen 0.1% und 4%. Forderungskauf ist der entgeltliche Erwerb von Forderungen durch Factoringgesellschaften sowie der Kauf titulierter und ausgeklagter Forderungen durch Inkassounternehmen. Forderungspfändung von Geldforderungen Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden Arbeitseinkommen, Steuererstattungsansprüche, Kontenguthaben sowie Ansprüche aus Lebensversicherungs- und Bausparverträgen gepfändet. Das gerichtliche Mahnverfahren besteht aus Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, die beim zentralen Mahngericht des jeweiligen Bundeslandes (in Bayern beim Amtsgericht Coburg) zu beantragen sind. Durch Zustellung des Mahnbescheides wird die Verjährung der Forderung gehemmt. Falls vom Schuldner kein Widerspruch/Einspruch erhoben wird, entsteht eine titulierte Forderung, die erst in 30 Jahren verjährt. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird mit der Sachpfändung und der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beauftragt; der Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis vorlegen, aus dem sich für den Gläubiger evtl. Pfändungsmöglichkeiten ergeben. Hauptforderung ist in der Regel der Rechnungsbetrag oder der Betrag in Vollstreckungsbescheiden oder Urteilen ohne Nebenforderungen (z.B. Mahnkosten) und Zinsen. Das Inkassounternehmen wird durch eine Inkassovollmacht beauftragt, alle Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten, die bis zur restlosen Begleichung der Forderung notwendig sind. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist am 1.7.2008 in Kraft getreten und hat das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 abgelöst. Durch das RDG erhielten Inkassounternehmen die Erlaubnis, zusätzlich gerichtliche Mahnverfahren und Forderungspfändungen zu beantragen (war bisher den Rechtsanwälten vorbehalten). Titulierung ist die bestandskräftige Feststellung eines Anspruchs durch ein Gericht. Dies geschieht durch Vollstreckungsbescheid, Urteil, Vergleich und Kostenfestsetzungsbeschluss sowie durch Schuldanerkenntnis bei einem Notar. Die Titulierung bewirkt, dass die Forderung erst nach 30 Jahren verjährt. Unter Überwachungsverfahren versteht man die langfristige Verfolgung ausgeklagter Forderungen durch Inkassounternehmen. Vielfach dauert die wirtschaftliche Schieflage eines Schuldners nur eine gewisse Zeit. Da der Schuldner nicht verpflichtet ist, dem Gläubiger seine finanzielle Erholung mitzuteilen, ist das Überwachungsverfahren wichtig, um auch Jahre nach der Titulierung die Forderung realisieren zu können. Dies geschieht durch wiederholte Anfragen bei Gericht oder der Schufa nach weiteren Vermögensverzeichnissen (alle 3 Jahre auf Gläubigerantrag vom Schuldner abzugeben) und sich daraus ergebenden Pfändungsmöglichkeiten. Nach Ablauf einer gewissen Frist kann der Schuldner die Zahlung verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche des täglichen Lebens (z.B. Kauf, Miete, Lohn, Zinsen) beträgt 3 Jahre, beginnend mit Ende des Anspruchsjahres. Daneben gibt es eine Reihe anderer Verjährungsfristen, darunter die 30-jährige bei titulierten Forderungen. Die Verjährung kann u.a. durch Zustellung eines Mahnbescheides gehemmt werden. Wird vom Schuldner aufgestellt, vom Gerichtsvollzieher auf Vollständigkeit geprüft und beim Gericht (Schuldnerverzeichnis) hinterlegt. Gläubiger können Auskünfte über das Abgabedatum und mit titulierter Forderung eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses gegen Gebühr erhalten. betragen in der Regel 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz (wird zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres von der EZB festgelegt). Wenn bei Forderungen kein Verbraucher beteiligt ist, können 8% über dem Basiszinssatz berechnet werden. Der Schuldner gerät in Zahlungsverzug durch Mahnung, wenn für die Bezahlung ein Datum angegeben ist und 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung. |
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